Rechtliches - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der JL-Automation GmbH für Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der JL-Automation GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der JL-Automation GmbH, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum („JL-Automation“). Sie gelten insbesondere für Leistungen der Automatisierungs- und Elektrotechnik, Robotik, Qualitätssicherung und Softwareentwicklung sowie für Planung, Konstruktion, Programmierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Schulung und Dokumentation.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
1.3 Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn JL-Automation bei Angebot, Bestellung oder Vertragsschluss auf sie hinweist und dem Auftraggeber die Möglichkeit gibt, die bei Vertragsschluss geltende Fassung einzusehen und zu speichern. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie nach ihrer erstmaligen wirksamen Einbeziehung auch für gleichartige Folgeaufträge. Maßgeblich bleibt jeweils die in den konkreten Vertrag einbezogene Fassung.
1.4 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn JL-Automation ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn JL-Automation in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben des Auftraggebers Bezug nimmt.
1.5 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Rechtserhebliche Erklärungen und nachträgliche Änderungen sollen zu Beweiszwecken in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Angebote von JL-Automation umfassen ausschließlich die darin ausdrücklich aufgeführten Lieferungen und Leistungen. Nicht aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet. Angebote werden auf Grundlage der Informationen, Unterlagen und Anforderungen erstellt, die der Auftraggeber JL-Automation bis zur Angebotserstellung zur Verfügung gestellt hat.
2.2 Technische Beschreibungen, Spezifikationen, Zeichnungen, Pflichten- oder Lastenhefte und sonstige Anlagen werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich einbezogen sind. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, Auftragsbestätigung, Angebot von JL-Automation einschließlich ausdrücklich einbezogener Anlagen, diese AGB. Unterlagen des Auftraggebers gehen nur vor, soweit JL-Automation dies ausdrücklich bestätigt hat.
2.3 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot ohne abweichende Annahmefrist bindet JL-Automation sechs Wochen ab Angebotsdatum. Eine Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von JL-Automation, durch Beginn der Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers oder durch Auslieferung zustande.
2.4 Angaben zu Maßen, Gewichten, Leistungswerten, Ausführungen und sonstigen technischen Merkmalen sind nur verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung als Garantie.
2.5 Kostenschätzungen und Prognosen sind keine Festpreis- oder Erfolgsgarantien. Erkennt JL-Automation, dass eine Kostenschätzung voraussichtlich wesentlich überschritten wird, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
3. Leistungsumfang und Änderungen
3.1 JL-Automation erbringt die vereinbarten Leistungen nach den bei Vertragsschluss anerkannten Regeln der Technik und den ausdrücklich vereinbarten Anforderungen. Maßgeblich ist der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebene Verwendungszweck.
3.2 JL-Automation darf technische Änderungen und den Einsatz gleichwertiger Komponenten anderer Hersteller vornehmen, wenn dies insbesondere wegen technischer Weiterentwicklung oder Lieferfähigkeit erforderlich ist, die vereinbarte Funktion und Eignung nicht beeinträchtigt werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. Weitergehende Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
3.3 Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss können Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Dokumentation und technische Ausführung haben. JL-Automation wird diese Auswirkungen darlegen und, soweit erforderlich, ein Nachtragsangebot erstellen. Die geänderte Leistung wird grundsätzlich erst nach Beauftragung des Nachtrags ausgeführt. Gesetzliche Rechte und zwingend erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
3.4 Demontierte oder ersetzte Komponenten bleiben Eigentum des Auftraggebers, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Der Auftraggeber teilt JL-Automation rechtzeitig mit, ob die Komponenten auf der Baustelle verbleiben, von ihm abgeholt oder auf seine Kosten fachgerecht entsorgt werden sollen. Reagiert der Auftraggeber trotz Aufforderung und angemessener Frist nicht, darf JL-Automation die Komponenten auf Kosten des Auftraggebers einlagern oder, soweit gesetzlich zulässig und wirtschaftlich vertretbar, fachgerecht entsorgen. Eine Übernahme oder Anrechnung von Altteilen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt JL-Automation rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben und Ansprechpartner zur Verfügung. Dazu gehören je nach Auftrag insbesondere vollständige Anlagen- und Schnittstellendaten, Lasten- oder Pflichtenhefte, Funktionsbeschreibungen, MSR-Schemata, Sicherheitsinformationen, vorhandene Programme und aktuelle Datensicherungen.
4.2 Der Auftraggeber gewährleistet rechtzeitig den sicheren Zugang zum Leistungsort, erforderliche Stillstandszeiten, geeignete Arbeitsbedingungen sowie die Verfügbarkeit von Energie, Netzwerk, Hilfsmitteln und fachkundigem Personal. Er informiert JL-Automation über betriebliche Gefahren, Sicherheitsregeln und besondere Schutzmaßnahmen. Die Verantwortung von JL-Automation für den eigenen Tätigkeitsbereich bleibt unberührt.
4.3 JL-Automation darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen vertrauen, soweit deren Fehlerhaftigkeit nicht offensichtlich ist. Erkennt JL-Automation Widersprüche oder Lücken, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen.
4.4 Verzögern sich Leistungen aufgrund nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Der Auftraggeber ersetzt JL-Automation die hierdurch verursachten, nachgewiesenen Mehraufwendungen, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
4.5 Welche Partei Risikobeurteilungen, Konformitätsbewertungen, Erklärungen, Kennzeichnungen, Betriebsanleitungen oder sonstige produkt- und anlagensicherheitsrechtliche Unterlagen schuldet, richtet sich nach dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang. Soweit JL-Automation lediglich Komponenten, Software, eine Steuerung oder eine Teilleistung für eine Gesamtanlage liefert, ist die Konformitätsbewertung der Gesamtanlage nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten der jeweils beteiligten Wirtschaftsakteure und Betreiber bleiben unberührt.
5. Dokumentation, Einweisung und Schulung
5.1 Art und Umfang der geschuldeten Dokumentation ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Soweit eine elektrotechnische Dokumentation vereinbart ist, erstellt JL-Automation diese grundsätzlich mit EPLAN P8 oder einer vereinbarten kompatiblen Version.
5.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die vereinbarte Abschlussdokumentation einmalig in elektronischer Form in einem üblichen, nicht bearbeitbaren Format bereitgestellt. Bearbeitbare Projektdateien, Quellunterlagen, interne Arbeitsunterlagen, Prüfberichte, Protokolle, Handbücher und weitere Dokumente werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
5.3 Einweisung und Schulung des Bedien- oder Instandhaltungspersonals sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Der Auftraggeber bleibt für die Auswahl geeigneter Teilnehmer und für betriebsinterne Unterweisungen verantwortlich.
6. Termine, Lieferzeiten und Leistungshindernisse
6.1 Leistungsfristen beginnen erst, wenn die technischen und kaufmännischen Fragen abschließend geklärt sind, der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat und vereinbarte Anzahlungen oder Freigaben vorliegen. Termine für Arbeiten an Anlagen, insbesondere Umbauten und Inbetriebnahmen, werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
6.2 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs oder Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers führen zu einer angemessenen Anpassung des Terminplans.
6.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von JL-Automation, insbesondere Naturereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebs- oder Transportstörungen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beschaffung, verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. JL-Automation informiert den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung.
6.4 Dauert ein solches Hindernis länger als 90 Tage an und ist ein Festhalten am noch nicht erfüllten Vertragsteil unzumutbar, kann jede Partei diesen Teil des Vertrags nach vorheriger Ankündigung in Textform beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten; erhaltene Zahlungen für dauerhaft ausfallende Leistungen werden erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.5 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber selbstständig nutzbar und zumutbar sind und dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen, die JL-Automation nicht übernimmt.
7. Preise und Nebenkosten
7.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der bei Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise für Waren ab Werk beziehungsweise Geschäftssitz von JL-Automation und schließen Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Abgaben und Entsorgung nicht ein.
7.2 Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen, Auslösungen, Wartezeiten und sonstige projektbezogene Nebenkosten sind nur im Preis enthalten, soweit dies ausdrücklich angegeben ist. Andernfalls werden sie nach der vertraglichen Vereinbarung, hilfsweise nach den bei Beauftragung geltenden Sätzen von JL-Automation, abgerechnet.
7.3 Zusätzliche Leistungen, die aufgrund eines Änderungswunsches, unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände erforderlich werden, werden nach vereinbarten Einheitspreisen, hilfsweise nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen abgerechnet.
8. Rechnungsstellung und Zahlung
8.1 JL-Automation ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan, dem nachgewiesenen Leistungsstand und den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Dies gilt auch für eigens angefertigte oder beschaffte Komponenten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Teilleistungen und zusätzlich beauftragte Leistungen können gesondert abgerechnet werden.
8.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
8.3 Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.4 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
8.5 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, darf JL-Automation für noch ausstehende Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Erfolgt diese trotz angemessener Frist nicht, darf JL-Automation die Leistung zurückhalten und nach den gesetzlichen Vorschriften vom noch nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen werden sofort fällig.
9. Abnahme von Werkleistungen
9.1 Soweit die Leistung von JL-Automation werkvertraglich abzunehmen ist, wird JL-Automation dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mitteilen. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist und erklärt die Abnahme, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt.
9.2 Eine Leistung gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb einer von JL-Automation nach Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
9.3 Nimmt der Auftraggeber die Leistung vorbehaltlos produktiv in Betrieb, obwohl eine förmliche Abnahme möglich und ihm zumutbar wäre, gilt dies nach angemessener Erprobungszeit als Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Nutzung nur zur Schadensvermeidung aufnehmen musste oder JL-Automation zuvor mindestens einen wesentlichen Mangel mitgeteilt hat.
9.4 Abgrenzbare und selbstständig nutzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart ist.
10. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
10.1 Bei reinen Warenlieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wenn die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versendet wird. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über.
10.2 Verzögert sich Versand, Übergabe, Montage oder Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug. JL-Automation darf die betroffenen Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern und die tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten abrechnen.
10.3 Äußerlich erkennbare Transportschäden soll der Auftraggeber bei Anlieferung dokumentieren und dem Transportunternehmen sowie JL-Automation unverzüglich mitteilen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von JL-Automation. Gegenüber Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
11.2 Der Auftraggeber behandelt Vorbehaltsware pfleglich, versichert sie angemessen und informiert JL-Automation unverzüglich über Pfändungen, Beschädigungen oder sonstige Zugriffe Dritter. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist vor Eigentumsübergang nicht zulässig.
11.3 Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware erfolgt für JL-Automation nur, soweit dies rechtlich zulässig ist. Entsteht eine neue Sache unter Verwendung von Gegenständen mehrerer Eigentümer, erwirbt JL-Automation Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, wird JL-Automation Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen freigeben.
12. Mängelrechte
12.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich für die Vertragsgemäßheit sind der vereinbarte Leistungsumfang und der ausdrücklich vereinbarte Verwendungszweck.
12.2 Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Auftraggeber Waren unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt. Bei Werkleistungen sind bekannte Mängel bei der Abnahme zu dokumentieren.
12.3 Bei einem Mangel kann JL-Automation nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, soweit die gewählte Art der Nacherfüllung für den Auftraggeber zumutbar und gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber gewährt JL-Automation die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
12.4 Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung auf ungeeigneten oder fehlerhaften Vorgaben, Komponenten oder Vorleistungen des Auftraggebers oder Dritter, gewöhnlichem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung, nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder nachträglichen Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte beruht. Dies gilt nicht, soweit JL-Automation die Ursache zu vertreten hat oder die Veränderung nachweislich ohne Einfluss auf den Mangel ist.
12.5 Stellt sich eine Mängelanzeige nach Prüfung als unberechtigt heraus, darf JL-Automation den nachgewiesenen Prüfaufwand abrechnen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
12.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung, bei abnahmepflichtigen Leistungen ab Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, übernommenen Garantien, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, zwingenden gesetzlichen Rückgriffsansprüchen sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht.
13. Besondere Bestimmungen für Software und digitale Leistungen
13.1 Die geschuldete Beschaffenheit von Software ergibt sich abschließend aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Eine vollständig fehlerfreie oder unterbrechungsfreie Nutzung sowie die Kompatibilität mit nicht vereinbarten Systemen, Versionen oder Schnittstellen sind nicht geschuldet.
13.2 Der Auftraggeber stellt die vereinbarte Systemumgebung, erforderliche Lizenzen und geeignete Testdaten bereit. Er ist für regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen und für die Prüfung von Änderungen in einer geeigneten Testumgebung verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich JL-Automation übertragen wurden.
13.3 Pflege, Support, Aktualisierungen, Anpassungen an geänderte Fremdsysteme sowie die Überwachung oder Abwehr von Cyberangriffen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Gesetzlich zwingende Aktualisierungspflichten bleiben unberührt.
14. Nutzungsrechte und Unterlagen
14.1 Angebote, Konzepte, Zeichnungen, Programme, Bibliotheken, Methoden, Verfahren, Vorlagen und sonstiges bereits vorhandenes Know-how von JL-Automation bleiben im Eigentum beziehungsweise in der Rechtsinhaberschaft von JL-Automation. Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen ohne Zustimmung von JL-Automation weder vervielfältigen noch außerhalb der Prüfung des Angebots verwenden oder Dritten zugänglich machen.
14.2 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die nicht ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte, die zur vertraglich vorausgesetzten Nutzung im eigenen Unternehmen und für das vereinbarte Projekt erforderlich sind. Dazu gehören, soweit für die Nutzung erforderlich, die Installation, Ausführung, Vervielfältigung zu Sicherungszwecken und Nutzung durch verbundene Anlagen.
14.3 Eine Übertragung an Dritte, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Nutzung für andere Projekte ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder zur vertragsgemäßen Nutzung, Instandhaltung oder Änderung durch einen vom Auftraggeber beauftragten und zur Vertraulichkeit verpflichteten Dienstleister erforderlich ist. Gesetzlich zwingende Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
14.4 Quellcode, editierbare Projektdateien, Entwicklungswerkzeuge und interne Bibliotheken werden nur übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Rechte an vorbestehenden Bestandteilen und allgemeinem Know-how verbleiben bei JL-Automation. Für Fremdsoftware und Open-Source-Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen; JL-Automation weist im vereinbarten Umfang auf solche Komponenten hin.
14.5 Stellt der Auftraggeber Inhalte, Software, Zeichnungen oder sonstige Materialien bereit, gewährleistet er, dass deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt JL-Automation von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
15. Vertraulichkeit
15.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Sie geben solche Informationen nur an Personen weiter, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
15.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt, von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer Offenlegung informiert.
16. Haftung
16.1 JL-Automation haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet JL-Automation nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16.3 Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich zum Leistungsumfang von JL-Automation gehört.
16.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von JL-Automation.
17. Vertragsbeendigung und Stornierung
17.1 Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Anfechtungsrechte bleiben unberührt. Kündigungen und Rücktrittserklärungen sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
17.2 Beendet oder storniert der Auftraggeber einen Vertrag, ohne hierzu vertraglich oder gesetzlich berechtigt zu sein, kann JL-Automation einer einvernehmlichen Aufhebung zustimmen. In diesem Fall sind die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen, nicht mehr stornierbare Bestellungen, sonstige nachgewiesene Aufwendungen und der nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähige entgangene Gewinn zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht.
17.3 Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung eines Werkvertrags und die gesetzlichen Vergütungsfolgen bleiben unberührt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des internationalen Privatrechts bleiben unberührt.
18.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist Bochum. Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und der Art der Leistung.
18.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bochum. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. JL-Automation bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.4 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen JL-Automation bedarf der Zustimmung von JL-Automation. § 354a HGB sowie Abtretungen von Geldforderungen und sonstige gesetzlich zwingende Fälle bleiben unberührt.
18.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 31. Juli 2026